Wer hat Anspruch?
Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Das zweckgebundene Budget kann unter anderem für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.
Unser Angebot ist nach § 45a SGB XI anerkannt. Wir arbeiten mit allen Pflegekassen zusammen. Ob und in welcher Höhe Kosten erstattet werden, richtet sich nach Ihrem persönlichen Anspruch und dem noch verfügbaren Budget.
Wie wird abgerechnet?
Der Entlastungsbetrag wird nicht wie Pflegegeld frei ausgezahlt. Die Pflegeversicherung erstattet geeignete, tatsächlich entstandene Kosten gegen Rechnungen beziehungsweise Leistungsnachweise. Ein gesonderter vorheriger Antrag auf den Entlastungsbetrag ist nicht erforderlich, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; die Erstattung muss jedoch geltend gemacht werden.
Mit einer entsprechenden Abtretungsvereinbarung kann auch eine direkte Abrechnung durch den Anbieter möglich sein. Welcher Weg in Ihrem Fall infrage kommt und welche Unterlagen benötigt werden, klären wir vor dem ersten Einsatz.
Ungenutztes Budget bleibt zunächst erhalten
Nicht verbrauchte monatliche Beträge können in die Folgemonate übertragen werden. Restbeträge eines Jahres sind grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des folgenden Jahres für geeignete Leistungen nutzbar. Den aktuellen Stand Ihres Budgets erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse.
Zusätzliche Möglichkeit ab Pflegegrad 2
Unter bestimmten Voraussetzungen können bis zu 40 Prozent des monatlichen Höchstbetrags nicht genutzter ambulanter Pflegesachleistungen für anerkannte Alltagsunterstützung eingesetzt werden. Diese Umwandlung kann das Pflegegeld beeinflussen. Lassen Sie sich die Auswirkungen vorab von Ihrer Pflegekasse oder Pflegeberatung erklären.
Transparente Kosten vor dem Start
Wir besprechen den gewünschten Umfang und die damit verbundenen Kosten, bevor Sie Leistungen vereinbaren. Übersteigen die Kosten das erstattungsfähige Budget, kann ein Eigenanteil entstehen. Eine pauschale Zusage zur vollständigen Kostenübernahme ist deshalb nicht möglich.
Kosten für Ihren Unterstützungsbedarf klären
Rechtliche Grundlagen
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums
Stand: September 2026. Allgemeine Informationen; Ihren individuellen Leistungsanspruch prüft Ihre Pflegekasse.
